§1 Name
Die Sportkreisjugend ist die Jugendorganisation im Sportkreis Böblingen e.V. (SKJ Böblingen). Sie wird von der Jugend, den Jugendvertretern und den Jugendvertreterinnen der Vereine und Fachverbände im Sportkreis Böblingen gebildet.
§2 Zweck
2.1 Die Sportkreisjugend (SKJ) will durch zeitgemäße Jugendarbeit
2.1.1 den Sport fördern und pflegen,
2.1.2 die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln,
2.1.3 zur Persönlichkeitsbildung beitragen,
2.1.4 die Befähigung und Bereitschaft zu sozialem Verhalten fördern
2.1.5 die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen fördern,
2.1.6 jugend- und gesellschaftspolitisch wirken,
2.1.7 internationale Verständigung wecken,
2.1.8 Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege wahrnehmen.
2.2 Zu diesem Zweck dient die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Sportkreisjugend auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.
§3 Grundsätze
3.1 Die Sportkreisjugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
3.2 Die Sportkreisjugend ist parteipolitisch unabhängig.
3.3 Die Sportkreisjugend führt und verwaltet sich im Sinne der Sportkreissatzung selbständig.
§4 Organe
Organe der Sportkreisjugend sind:
4.1 Der Sportkreisjugendtag.
4.2 Der Sportkreisjugendvorstand (SKJV).
4.3 Der Sportkreisjugendausschuss (SKJA).
§5 Der Sportkreisjugendtag
5.1 Der Sportkreisjugendtag findet alle zwei Jahre, mindestens vier Wochen
vor dem Sportkreistag, statt. Er ist vom Sportkreisjugendvorstand
mindestens drei Wochen vorher durch Rundschreiben bzw. neue Medien und Veröffentlichung
im amtlichen Organ „Der Sport“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
5.1.1 Berichte des Sportkreisjugendvorstandes.
5.1.2 Anträge zur Änderung der Jugendordnung
5.1.3 Entlastung,
5.1.4 Neuwahlen und Bestätigungen.
5.1.5 Sonstige Anträge.
5.2 Weitere Aufgaben des Sportkreisjugendtags sind:
5.2.1 Wahl der Delegierten für den Kreisjugendring
5.2.2 Wahl der Delegierten für den Landessportjugendtag.
5.3 Der Sportkreisjugendtag ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig.
Die Sportkreisjugendleitung wird vom Sportkreisjugendtag auf zwei Jahre gewählt.Sie bleibt aber
unabhängig vom Ablauf der Wahlzeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Sportkreisjugendtag ist vor
dem Sportkreistag durch den Sportkreisjugendleiter bzw. die Sportkreisjugendleiterin oder bei
deren Verhinderung durch eine der Stellvertretungen durchzuführen. Für Einberufung,
Beschlussfähigkeit, Wahlen und Anträge gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Sportkreistag.
Jeder Verein und jeder Fachverband hat beim Sportkreisjugendtag drei Stimmen. Mindestens eine der
Stimmen muss durch eine Person unter 25 Jahre abgegeben werden. Stimmenhäufung ist nicht möglich.
5.4 Abstimmung und Wahlen.
5.4.1 Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.
5.4.2 Abstimmungen erfolgen offen. Anträge auf geheime Abstimmungen bedürfen der Zustimmung
eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten.
5.4.3 Wahlen werden geheim vorgenommen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, so
wird per Akklamation abgestimmt, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Abwesende Personen
können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt
haben. Im übrigen gelten die Bestimmungen gemäß §6 Abs. 6 der Sportkreissatzung über die
Durchführung von Wahlen.
5.5 Anträge
5.5.1 Anträge für den Sportkreisjugendtag müssen mindestens eine Woche vor Beginn an den
Sportkreisjugendvorstand über die Geschäftsstelle eingereicht werden.
5.5.2 Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der
Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Sie sind zulässig, wenn die Dringlichkeit
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen anerkannt wird.
5.5.3 Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeit behandelt werden.
5.6 Über den Sportkreisjugendtag und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom Tagungsleiter bzw. von der Tagungsleiterin und vom Protokollführer bzw. von der
Protokollführerin zu unterschreiben ist.
5.7 Außerordentliche Sportkreisjugendtage finden statt, wenn die Einberufung
5.7.1 von mindestens einem Viertel der Vereine und Fachverbände.
5.7.2 einer Zweidrittelmehrheit des Sportjugendvorstandes schriftlich beantragt wird,
5.7.3 Für Einberufung und Durchführung des außerordentlichen Sportkreisjugendtages gelten
die Vorschriften über den ordentlichen Sportkreisjugendtag entsprechend. Die Einberufungsfrist
beträgt jedoch zwei Wochen, die Antragsfrist eine Woche.
§6 Sportkreisjugendausschuss
6.1 Der Sportkreisjugendausschuss setzt sich wie folgt zusammen
6.1.1 Mitglieder des Sportkreisjugendvorstandes,
6.1.2 Beisitzer für Arbeitskreise.
6.2 Ihm obliegt:
6.2.1 die Beratung von grundsätzlichen Fragen der Jugendarbeit,
6.2.2 die Verabschiedung des Haushaltsvorschlags, sowie die Genehmigung der Jahresrechnung,
6.2.3 die Berufung neuer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für vorzeitig ausgeschiedene
Mitarbeiter des Sportkreisjugendvorstandes,
6.2.4 die Wahl von Vertretern und Vertreterinnen in die Gremien des Sportkreisausschusses.
6.3 Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
§ 7 Sportkreisjugendvorstand
7.1 Der Sportkreisjugendvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
7.1.1 dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
7.1.2 den 3 stellvertretenden Vorsitzenden, von denen eine Person für den Aufgabenbereich
Finanz- und Zuschußwesen zuständig ist,
7.1.3 dem Vorstandsmitglied Jugendsprecher / Jugendsprecherin und bei Verhinderung die
Stellvertretung. Diese hat im Vertretungsfall Sitz und Stimme,
7.1.4 weitere Personen, die im Bedarfsfall hinzugezogen werden können (mit beratender
Funktion).
7.2 Die verantwortlichen Sportkreisjugendmitarbeiter für die folgenden Fachausschüsse (FA)
werden vom Sportkreisjugendvorstand ernannt.
7.2. 1 Ausbildung
7.2.2 Grundsatzfragen - Politik - Soziales
7.2.3 Kommunikation
7.2.4 Sport - Kultur - Freizeit
7.3 In den Vorstand ist wählbar, wer einer Mitgliederorganisation der Württembergischen
Sportjugend angehört. Als Jugendsprecher / Jugendsprecherin ist wählbar, wer am Tag einer Wahl
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
7.4 Die Mitglieder des Sportkreisjugendvorstandes werden durch den Sportkreisjugendtag auf
drei Jahre gewählt, ebenso die Stellvertretungen.
7.5 Die Beschlüsse des Sportkreisjugendvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Der Sportkreisjugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
§ 8 Arbeitsausschüsse
8.1 Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden.
8.2 Arbeitsausschüsse setzen sich zusammen aus:
8.2.1 dem / der Vorstand
8.2.2 weiteren Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen, die vom Sportkreisjugendvorstand und deren
Stellvertretungen bzw. den Vorstandsmitgliedern der Arbeitskreise und deren Stellvertretungen
berufen werden.
8.2.3 Die Beschlüsse der Arbeitsausschüsse haben empfehlenden Charakter. Ihre Tätigkeit
endet mit der Erledigung des jeweiligen Auftrages.
§ 9 Kassen- und Rechnungsführung
9.1 Die Sportkreisjugend erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben die im Einzelplan der
Sportkreisjugend des Gesamthaushaltes des Sportkreises vorgesehenen Mittel. Sie hat dazu einen
eigenen Haushaltsplan aufzustellen.
9.2 Die Haushalts- und Rechnungsführung erfolgt unter Verantwortung des / der für den
Aufgabenbereich Finanz- und Zuschusswesen zuständigen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 10 Kassenprüfung
10.1 Die Haushalts- und Rechnungsführung unterliegt der Prüfung durch zwei Kassenprüfer
bzw. Kassenprüferinnen, die vom Sportkreistag auf drei Jahre, gewählt werden. Diese können nicht
Mitglied eines Gremiums des Sportkreises sein. Sie bleiben unabhängig vom Ablauf der Wahlzeit
bis zu einer Neuwahl im Amt.
10.2 Die Haushalts- und Rechnungsprüfung durch die Revisoren bzw. die Revisorinnen des
Sportkreises wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
§ 11 Geschäftstelle
Die Geschäftsstelle der Sportkreisjugend arbeitet im Auftrag und auf Weisung des
Sportkreisjugendvorstandes.
§12 Vertretung
12.1 Die Sportkreisjugend wird vertreten durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende, die drei
stellvertrendenVorsitzenden und in deren Verhinderung durch ein anderes Mitglied des
Sportkreisjugendvorstandes.
12.2 Die Sportkreisjugend ist gemäß Satzung des Sportkreises im Sportkreisvorstand vertreten.
Beschlossen vom Sportkreisjugendtag am 27. Januar 2010 in Böblingen.
Jugendordung als PDF:
>>Öffnet in einer neuen Seite>>